Der österreichische Adel
Die Habsburgermonarchie und der vielsprachige Adel
Der österreichische Adel war über viele Jahrhunderte hinweg eng mit dem Aufstieg, der Verwaltung und dem Fortbestand der Habsburgermonarchie verknüpft. Seine Familien stammten keineswegs nur aus den österreichischen Erblanden, sondern aus einem riesigen geografischen Raum, der Böhmen, Mähren, Ungarn, Galizien, Kroatien, Siebenbürgen, Südtirol, Krain und weitere Kronländer umfasste. Daher stellte der österreichische Adel niemals eine homogene nationale Gruppe dar, sondern vielmehr ein weitverzweigtes, vielsprachiges und kulturübergreifendes Netz regionaler Eliten.
In der Gesellschaft der Donaumonarchie unterschied man scharf zwischen verschiedenen gesellschaftlichen Ebenen. In Abgrenzung von der sogenannten „Zweiten Gesellschaft“ war der Hochadel als exklusive „Erste Gesellschaft“ bekannt. Die traditionelle Rangordnung des österreichischen Adels, wie sie bis zum Untergang des Reiches im Jahr 1918 bestand, gliederte sich in fünf offizielle Ränge: den einfachen Adelsstand mit dem Prädikat „von“ oder „Edler von“, den Ritterstand mit „Ritter von“, den Freiherrnstand mit „Freiherr von“ (im Alltag oft als Baron bezeichnet), den Grafenstand („Graf von“) sowie an der Spitze den Fürstenstand („Fürst von“). Familien, die ihre Standeserhebung bereits während des Heiligen Römischen Reiches erlangt hatten, durften nach dessen Auflösung im Jahr 1806 häufig ein „Reichs-“ (etwa Reichsritter, Reichsfreiherr oder Reichsgraf) vor ihren Titel setzen. Die Adelstitel wurden im österreichischen Sprachgebrauch traditionell direkt zwischen dem Vornamen und dem Familiennamen eingefügt.
Alter Adel, Briefadel und die „Zweite Gesellschaft“
Im Gefüge des alten Adels wurde strikt zwischen dem Uradel – Familien, die nachweislich bis spätestens 1400 dem ritterlichen Adel angehörten – und dem Briefadel differenziert, dessen Angehörige seit der Zeit Kaiser Karls IV. durch kaiserliche Adelsbriefe nobilitiert worden waren. Der in Österreich-Ungarn geläufige Begriff des „alten Adels“ umfasste sowohl den Uradel als auch den frühen Briefadel. Charakteristisch für diese mitteleuropäische Aristokratie war ihre starke untereinander bestehende Verwandtschaft, die durch enge Kontakte am Wiener Hof, gemeinsames militärisches Dienen sowie strategische Heiraten und Erbschaften gefestigt wurde. Anders als im zentralistisch regierten Frankreich oder Großbritannien gelang es den Habsburgern jedoch nie, eine lückenlose Kontrolle über sämtliche adligen Regionen zu etablieren, weshalb das Verhältnis zwischen Krone und Ständen stets von Verhandlungen und regionalen Rechten geprägt war.
Ab dem 18. Jahrhundert und verstärkt im 19. Jahrhundert gewann der sogenannte Verdienst-, Offizier- und Beamtenadel massiv an Gewicht. Zwischen 1757 und 1918 erhielten beispielsweise Offiziere bürgerlicher Herkunft nach einer langjährigen Dienstzeit (ursprünglich mindestens 30 Jahre mit Feldzugsteilnahme, später ab 1896 auch 40 Dienstjahre ohne Kampfeinsatz) das Recht, ihren militärischen Rang in einen Anspruch auf erblichen Adel umzuwandeln. Aus diesem System ging die sogenannte „Zweite Gesellschaft“ hervor. Sie stand sozial zwischen dem alten Hochadel und der breiten Bevölkerung und setzte sich aus geadelten Kaufleuten, höheren Beamten, Künstlern, Industriellen und Offizieren zusammen. Diese Schicht bildete ab der Mitte des 19. Jahrhunderts das Rückgrat des aufstrebenden, liberal geprägten Bürgertums, wobei Heiraten zwischen dem Hochadel und den Familien der Zweiten Gesellschaft vergleichsweise selten blieben.
Das Ende des Adelsrechts: Das Adelsaufhebungsgesetz von 1919
Mit dem Zusammenbruch der Habsburgermonarchie im Jahr 1918 und der Gründung der Ersten Republik erfuhr der österreichische Adel einen radikalen juristischen und gesellschaftlichen Bruch. Am 3. April 1919 beschloss die Konstituierende Nationalversammlung das sogenannte Adelsaufhebungsgesetz. Dieses Gesetz schaffte den Adel, alle damit verbundenen Standesvorrechte sowie Titel und Würden ausdrücklich ab.
Es wurde streng verboten, Adelstitel, adelsbezogene Namenszusätze oder entsprechende Prädikate zu tragen. Anders als im benachbarten Deutschland wurden die historischen Titel und Herkunftsbezeichnungen wie „von“ und „zu“ nicht als Bestandteil in den bürgerlichen Familiennamen überführt, sondern entschlossen und lückenlos gestrichen. Dieses Gesetz ist in der Republik Österreich bis zum heutigen Tag in voller Härte gültig. Während die Beamtenschaft der ehemaligen „Zweiten Gesellschaft“ diesen republikanischen Schritt oft als schmerzhafte Entwürdigung empfand, da für sie die Nobilitierung den ersehnten gesellschaftlichen Aufstieg bedeutet hatte, nahmen viele Angehörige des alten Hochadels den Verlust ihrer formalen Ränge gelassener hin.
Der ehemalige Adel in den Kronländern und die Gegenwart
Der Zerfall der Donaumonarchie sprengte auch den gemeinsamen Rechtsraum des Adels. In den Nachfolgestaaten galten unterschiedliche Bedingungen: Die Tschechoslowakei schaffte den Adel ebenfalls umgehend ab und führte drastische Bodenreformen durch. In Ungarn, das bis 1945 ein Königreich ohne König blieb, wurden unter Reichsverweser Miklós Horthy zwar weiterhin Orden und Titel verliehen, ehe nach dem Zweiten Weltkrieg das kommunistische Regime auch dort die Enteignung und Verfolgung des Adels einleitete. In den ehemals österreichischen Gebieten wie Südtirol verloren die Familien mit dem Ende des Königreichs Italien 1946 ihre Privilegien, wobei Titel dort gesellschaftlich weiterhin toleriert wurden.
Im modernen Österreich leben die Nachkommen ehemaliger Adelsfamilien als ganz normale Staatsbürger weiter, die keinerlei rechtliche Vorrechte genießen. Historische Schlösser, Burgen, Archive und Kunstsammlungen blieben nach dem Zweiten Weltkrieg und dem Staatsvertrag von 1955 oft in Privatbesitz und machen die Vergangenheit im kulturellen Gedächtnis des Landes sichtbar. Ein historischer Adelstitel ist in Österreich nicht nur rechtlich verboten, sondern existiert ausschließlich als Gegenstand historischer Forschung und familiärer Erinnerung.























